Versicherungspflicht der KFZ-Haftpflichtversicherung
Jeder Halter eines inländischen Kraftfahrzeugs ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz vom 05.04.1965 (PflVG) zum Abschluss einer Auto Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer und den berechtigten Fahrer zwecks Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen und Wegen verwendet wird. Ausgenommen hiervon sind:
- Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Länder und der Gemeinden,
- Fahrzeuge, deren Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht überschreitet,
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten.
Zulassungsfreie Fahrzeuge sind Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und Krankenfahrstühle. Diese Fahrzeuge brauchen jedoch eine KfzHaftpflichtversicherung, die durch das Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird. Erlischt die Kfzhaftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies der Zulassungsstelle melden. Die Zulassungspapiere werden dann eingezogen und das Kraftfahrzeugkennzeichen entstempelt (§ 29d StVZO). Der Halter des Fahrzeugs ist ebenfalls zur Rückgabe und Entstempelung der Kennzeichen verpflichtet. Die vorsätzliche Benutzung eines nicht versicherten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach § 6 PflVG strafbar und führt zur Einziehung des Fahrzeugs und dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Vorläufige Deckung
Vor dem eigentlichen Versicherungsvertrag gewährt der Versicherer eine so genannte
vorläufige Deckung. Diese vorläufige Deckung - ein rechtlich selbstständiger und unabhängiger
Vertrag - gilt mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte, der so genannten
Doppelkarte. Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung
gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein
zugeschickt bekommt.
Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer verlieren und zwar bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine
Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den
Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen.
Eine wesentliche Pflicht ist,
nach der Antragsannahme durch den Versicherer die Bezahlung der Versicherungsprämie spätestens 14 Tage nach Zusendung des Versicherungsscheines.
Verliert der Versicherungsnehmer rückwirkend den Versicherungsschutz, weil er es versäumt hat, in den zwei Wochen nach Erhalt des
Versicherungsscheins die Versicherungsprämie zu bezahlen, muss im Schadenfall nach § 3 Nr.4 PflVG das
Versicherungsunternehmen trotzdem für den Schaden haften. Der Versicherer ist nach § 3 Nr. 9 PflVG berechtigt,
vollen Regress bei dem säumigen Versicherungsnehmer zu nehmen. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen den
Versicherungsnehmer auch deutlich auf diese Konsequenzen hinweisen; in der Regel findet sich dieser Hinweis auf dem
Versicherungsschein.