Gesetzliche Grundlagen
Auszug aus dem Bundesjagdgesetz - § 2 Tierarten
(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:
1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.), Elchwild (Alces alces L.), Rotwild (Cervus elaphus L.), Damwild (Dama dama L.), Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK), Rehwild (Capreolus capreolus L.), Gamswild (Rupicapra rupicapra L.), Steinwild (Capra ibex L.), Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS), Schwarzwild (Sus scrofa L.), Feldhase (Lepus europaeus PALLAS), Schneehase (Lepus timidus L.), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.), Murmeltier (Marmota marmota L.), Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER), Luchs (Lynx lynx L.), Fuchs (Vulpes vulpes L.), Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN), Baummarder (Martes martes L.), Iltis (Mustela putorius L.), Hermelin (Mustela erminea L.), Mauswiesel (Mustela nivalis L.), Dachs (Meles meles L.), Fischotter (Lutra lutra L.), Seehund (Phoca vitulina L.);
2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix L.), Fasan (Phasianus colchicus L.), Wachtel (Coturnix coturnix L.), Auerwild (Tetrao urogallus L.), Birkwild (Lyrurus tetrix L.), Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Tetrastes bonasia L.), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN), Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.), Wildtauben (Columbidae), Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.), Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI), Wildenten (Anatinae), Säger (Gattung Mergus L.), Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.), Bläßhuhn (Fulica atra L.), Möwen (Laridae), Haubentaucher (Podiceps cristatus L.), Großtrappe (Otis tarda L.), Graureiher (Ardea cinerea L.), Greife (Accipitridae), Falken (Falconidae), Kolkrabe (Corvus corax L).
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Auszug aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
§29a B. Fahrzeuge
IIa. Pflichtversicherung
§29a Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6, Muster 8 oder Muster 8a zu erbringen. Hersteller von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den Nachweis auch nach Muster 7 führen. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestätigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der sie ausgefertigt worden sind, zu kennzeichnen, z. B. als "Zweite Ausfertigung".
(1a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8a), die zur Erlangung von Kurzzeitkennzeichen erteilt werden, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses anzugeben.
(2) Die Zulassungsstelle hat den Versicherer unter Verwendung der nach Muster 6, Muster 8 oder Muster 8a vorgesehenen Mitteilung über die Zuteilung des Kennzeichens zu unterrichten. Die Mitteilung nach Muster 7 beschränkt sich auf die Unterrichtung, daß die Versicherungsbestätigung der Zulassungsstelle vorliegt.
(3) Die Zulassungsstelle hat unter Verwendung der Mitteilung nach Muster 6a den Versicherer darüber zu unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer neuen Versicherung zugegangen oder daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen worden ist. Die Mitteilung, daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wurde, kann an Stelle der Mitteilung nach Muster 6a durch eine andere Bescheinigung erfolgen.
(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu führen.
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Gefährdungshaftung
Mit Gefährdungshaftung ist gemeint, dass bereits der Besitz oder das Betreiben von Fahrzeugen, bestimmten Anlagen, Tieren und Unternehmen eine Gefährdung der Umgebung herbeiführen kann, ohne dass es ein schuldhaftes Verhalten des Halters, Betreibers usw. gibt. Der Halter, Betreiber usw. haftet für diese Gefährdung.
So haftet der Halter eines Kraftfahrzeuges nach § 7 StVG (Kraftfahrzeughaftung), wenn durch den Betrieb des Fahrzeugs ein Mensch zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird.
Auszug aus Versicherungsvertragsgesetz VVG § 67
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so wird der Versicherer von seiner Ersatzpflicht insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
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Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz VVG § 71
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige weder von dem Erwerber noch von dem Veräußerer unverzüglich gemacht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen.
(2) Die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bleibt bestehen, wenn ihm die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in welchem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Das gleiche gilt, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt ist.
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Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz VVG § 71
(1) Nach dem Abschluß des Vertrags darf der Versicherungsnehmer nicht ohne Einwilligung des Versicherers eine Erhöhung der Gefahr vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, daß durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, so hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
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Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz VVG § 61
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
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Doppelkarte
Die Doppelkarte ist die nach § 29a StVZO vorgeschriebene Form der Versicherungsbestätigung, die den Nachweis bildet, dass für den Kraftfahrzeughalter die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Ohne diese Versicherungsbestätigung erfolgt bei der Zulassungsstelle keine Zulassung. Soweit zwischen Autoversicherer und Versicherungsnehmer nichts anderes vereinbart ist, gilt die Aushändigung dieser zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung, (vgl. § 1 Abs. 3 AKB Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung). Durch diese vorläufige Deckungszusage erhält der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz vom Zeitpunkt der behördlichen Zulassung bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die Versicherungsprämie gezahlt hat. In der Regel besteht auch für die Fahrt zur Zulassungsstelle sowie für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, sowie für Fahrten zur Hauptuntersuchung, Bremssonder- oder Abgasuntersuchung vorläufiger Versicherungsschutz.
Hinweis:
Wenn die Versicherungsprämie anschließend nicht rechtzeitig bezahlt wird, erlischt der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend, d.h. ab dem Tag der Zulassung. Üblicherweise hat der Versicherungsnehmer nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Rechnung eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Versäumt er die Zahlungsfrist muss er bei einem Haftpflichtschaden damit rechnen, dass sich der Autoversicherer die für das Verkehrsopfer erbrachten Aufwendungen im vollen Umfang von ihm zurückholt. Sind Kaskoschäden eingetreten, braucht der Autoversicherer diese bei Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers überhaupt nicht zu ersetzen.
Ab Januar 2003 sind neue Doppelkarten für die Zulassung notwendig. Mit Ablauf des Jahres 2002 sind die Doppelkarten nach dem bisherigen Muster ungültig geworden. Für die An- oder Ummeldung eines Autos nach dem 1. Januar 2003 wird bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung nach neuem Muster verlangt.
Notwendig ist die Doppelkarte nach neuem Muster grundsätzlich für jede Zulassung, z. B. bedingt durch Ortswechsel oder Autokauf, aber auch bei einem Wechsel der Versicherung.